Seien Sie nicht überrascht, wenn neuerdings Ihr Immobilienmakler Ihren Personalausweis sehen, kopieren oder scannen möchte. Dazu ist er nach den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GwG) verpflichtet! Weitere Informationen können Sie hier als PDF laden oder den Links zu den Fachartikeln folgen.
Der Immobilienmakler als Verpflichteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG hat folgende Pflichten:
Geldwäschegesetz - Einscannen von Personalausweisen im Zuge der Identifizierung zulässig
Geldwäschegesetz - So vermeiden Makler hohe Strafen
Immobilienmakler im Fokus des Geldwäschegesetzes
Fachartikel von Helge Norbert Ziegler, Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) und Vorstand des BVFI - Bundesverband für die Immobilienwirtschaft
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 30.01.2017