Hier finden Sie Informationen und Gerichts-Urteile zum Thema Kündigung von Mietverträgen. Haben Sie spezielle Fragen und Themen rund um die Vermietung oder zur Kündigung eines Mieters, dann rufen Sie uns an. Pieroth Immobilien & Hausverwaltung ist seit mehr als 2 Jahrzehnten auf die Vermietung von Wohnungen spezialisiert. Durch regelmäßige Fortbildungen und tägliches Studium von Urteilen und Fachliteratur frischen wir unser Wissen im Mietrecht kontinuierlich auf. Gerne empfehlen wir Ihnen auch einen Fachanwalt für Mietrecht.
Eine Verwertungskündigung muss Angaben zu den Nachteilen des Vermieters enthalten, so dass eine Verwertungskündigung für den betroffenen Mieter angemessen, vernünftig und damit nachvollziehbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der kündigende Vermieter durch die geplante Sanierung bzw. Modernisierung Wohnverhältnisse schaffen wird, die dem aktuellen allgemein üblichen Wohnstandard entsprechen. Genaue Angaben zur Wirtschaftlichkeit sind nicht erforderlich, wenn sich aus dem Zustand der Mieträume ergibt, dass diese modernisiert bzw. saniert werden müssen. Für die Wirksamkeit der Verwertungskündigung war es nicht erforderlich, dass der Vermieter eine wirksame Baugenehmigung vorlegen konnte (AG München, Urteil v. 12.01.18, Az. 433 C 20391/17).
Kommt ein Wohnungsmieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand, droht ihm eine Kündigung durch den Vermieter. Doch unter welchen Voraussetzungen kann ein Vermieter wegen Mietrückstands fristlos kündigen? > mehr
Quelle: refrago/rb
Bearbeitungsstand: 26.01.2017
Zahlt ein Wohnungsmieter mit geringer zeitlicher Verzögerung seine Miete über einen kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, wenn das Mietverhältnis über zwölf Jahre beanstandungsfrei verlief. In diesem Fall ist die Pflichtverletzung des Mieters nicht erheblich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Beleidigt und bedroht ein Mieter häufig und intensiv Mitmieter, Mitarbeiter des Vermieters und den Vermieter selbst, so rechtfertigt dies auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn in diesem Verhalten liegt eine erhebliche Störung des Hausfriedens. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2017, 55/rb)
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 05.09.2018